Satzung des EFC Nordhäuser Adler

Satzung als PDF

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Fanclub führt den Namen “Eintracht Frankfurt Fanclub Nordhäuser Adler” und wurde am 23. Februar 2007 in Nordhausen (Thüringen) von Sabine Reimer, Kerstin Weiß und Juliane Himmel gegründet.
2. Der Fanclub soll als “offizieller Fanclub von Eintracht Frankfurt e.V.” registriert werden.
3. Der Fanclub hat seinen Sitz in Frankfurt.
4. Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres.


§ 2 Zweck des Fanclubs

1. Zweck des Fanclubs ist
  • a) die Unterstützung der sportlichen Bemühungen und Interessen von Eintracht Frankfurt durch gemeinsame Besuche von Fußballspielen von Eintracht Frankfurt und Anfeuerung der Mannschaft
  • b) die Organisation von Fahrten zu Heim- und Auswärtsspielen von Eintracht Frankfurt
  • c) Maßnahmen zur Förderung des Fairplay-Gedankens, insbesondere durch ein korrektes Auftreten bei Auswärtsspielen der Frankfurter Eintracht
  • d) die Stärkung des Zusammengehörigkeitsgefühls zwischen Eintracht Frankfurt (Verantwortlichen, Mannschaft usw.) und den Fans durch Förderung des Kontakts zwischen Eintracht Frankfurt und dem Fanclub.

2. Der Fanclub ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Fanclubs dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Fanclubs. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Fanclubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Inhaber von Fanclubämtern sind ehrenamtlich tätig.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Fanclubs kann jede natürliche und juristische Person werden, welche den Zweck des Fanclubs unterstützt. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand abschließend.
2. Der Antrag muss bei natürlichen Personen den Vor- und Zunamen, das Geburtsdatum, den Beruf, die vollständige Anschrift des Antragstellers sowie eine gültige E-Mail-Adresse (soweit vorhanden), unter welcher der Antragsteller erreichbar ist, enthalten; er ist vom Antragsteller zu unterschreiben. Bei minderjährigen Antragstellern ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
3. Bei juristischen Personen muss der Antrag deren vollständige Bezeichnung und die Anschrift enthalten, ferner die Vertretungsverhältnisse sowie eine gültige E-Mail-Adresse. Er ist in von einer oder mehreren zur Vertretung berechtigten Person(en) zu unterschreiben.
4. Ein Antragsformular ist vom Fanclubvorstand auf Anfrage erhältlich.
5. Die Mindestmitgliedschaft beträgt 1 Jahr.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds;
b) durch freiwilligen Austritt;
c) durch Streichung von der Mitgliederliste;
d) durch Ausschluss aus dem Fanclub.

Bereits entrichtete Beiträge werden nicht erstattet.

2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nach Ablauf der Mindestmitgliedschaft jederzeit möglich.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Entrichtung des Beitrags entsprechend der Beitragsordnung in Verzug ist. Die Streichung darf erst erfolgen, nachdem seit der Absendung der Mahnung zwei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Ein Mitglied kann ferner von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es die sonstigen satzungsmäßigen Voraussetzungen einer Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt. In diesem Fall darf die Streichung erst erfolgen, wenn das Mitglied nach Aufforderung, die Voraussetzungen wieder zu schaffen, zwei Monate lang hiermit in Verzug ist und die Voraussetzungen nicht wieder geschaffen hat. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Fanclubsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Fanclub ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist sämtlichen Vorstandsmitgliedern bekannt zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Sie muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Ist die Berufung nicht rechtzeitig eingelegt, so verwirft sie der Vorstand durch dem Betroffenen bekannt zu machenden Beschluss. In diesem Fall, wie auch im Falle der Nichteinlegung der Berufung, unterwirft sich das Mitglied dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als mit Zugang des Ausschließungsbeschlusses beendet gilt.


§ 5 Die Mittel des Fanclubs sowie das Fanclubvermögen
1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Fanclub durch:
a) Mitgliedsbeiträge;
b) Geldspenden;
c) Sachspenden.

2. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Fanclubvermögen.


§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern werden monatliche Beiträge, in Ausnahmefällen Sonderbeiträge, erhoben. Die Höhe des Beitrags sowie dessen Zahlweise und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung bestimmt, ebenso die Voraussetzungen für die Erhebung von Sonderbeiträgen sowie deren Höhe, Zahlweise und Fälligkeit.


§ 7 Die Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die ordentliche Fanclubmitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme und Abstimmung bei den Mitgliederversammlungen sowie zur Stellung von Anträgen, ferner zur Teilnahme an sämtlichen vom Fanclub zur Verfügung gestellten Kommunikationsplattformen.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung einzuhalten, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen und die festgesetzten Beiträge zu zahlen. Die Mitglieder sind gehalten, Zweck und Aufgaben des Fanclubs tatkräftig, nach den individuellen Möglichkeiten auch durch Spenden, zu unterstützen.

3. Mit seiner Mitgliedschaft erkennt das Mitglied die Satzung an, insbesondere die nachfolgend genannten Verpflichtungen:
  • a) Das Mitglied erklärt, dass es nicht Mitglied in einer rechts- oder linksradikalen Organisation, Partei oder sonstigem Zusammenschluss ist.
  • b) Das Mitglied erklärt, dass rechts- oder linksradikales Gedankengut oder Parolen, weder unterstützt, noch publiziert oder sonst wie von ihm verbreitet werden.
  • c) Das Mitglied erklärt, dass es sich bei Aufenthalt im Stadion (zuhause, wie auch auswärts), sowie auf der An- und Abfahrt zum Stadion an die geltenden Regeln und gesetzlichen Bestimmungen hält.
  • d) Das Mitglied hat sich in der Öffentlichkeit, insbesondere im Stadion, aber auch im Internet (Chat, Diskussionsforum) so zu verhalten, so dass dem Club kein materieller oder immaterieller Schaden entsteht.

4. Der Fanclub sowie seine Mitglieder unterstützen in keiner Weise für Zuschauer, Spieler, Schiedsrichter oder Dritte gefährliche Handlungen wie das Abbrennen jedweder Pyro-Artikel im Stadion, soweit diese Handlungen rechtswidrig, d.h. verboten sind, und distanzieren sich hiervon, insbesondere auch von Aufrufen zu verbotenen Handlungen.


§ 8 Die Organe des Fanclubs
1. Organe des Fanclubs sind
a) der Vorstand; b) die Mitgliederversammlung.


§ 9 Der Vorstand

1. Der Vorstand des Fanclubs besteht aus drei Personen, nämlich dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Schatzmeister. Zum Schriftführer bestimmt der Vorstand durch Beschluss eines der Vorstandsmitglieder.

2. Der Fanclub wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten. Der Vorstand kann einem oder mehreren seiner Mitglieder durch Beschluss die Vollmacht erteilen, die jeweiligen Vorstandsbeschlüsse nach außen zu erklären.

3. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über 1.000,00 Euro sind für den Fanclub nur verbindlich, wenn die Mitgliederversammlung ihnen zugestimmt hat. In jedem Fall hat der Vorstand die Grundsätze einer kostensparenden und satzungsgemäßen Mittelverwendung zu beachten.


§ 10 Die Zuständigkeit des Vorstands

1. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Fanclubs zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
  • a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
  • b) Einberufung der Mitgliederversammlung;
  • c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  • d) Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts;
  • e) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern;
  • f) Organisation von Auswärtsfahrten und sonstigen fancluborientierten Unternehmungen, wobei insoweit der Vorstand ein oder mehrere Mitglieder des Fanclubs, auch wenn diese nicht dem Vorstand angehören, mit der Organisation beauftragen kann.

2. Der Vorstand ist berechtigt, in allen wichtigen Angelegenheiten seiner Zuständigkeit die Meinung der Mitglieder einzuholen. Dies kann durch Befragung per E-Mail, Telefon oder schriftlich geschehen.


§ 11 Amtsdauer des Vorstands

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahre, vom Tage der Wahl an gerechnet, bestimmt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Fanclubmitglieder.

2. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählen die verbliebenen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
3. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.


§ 12 Beschlussfassung des Vorstands
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich schriftlich im Umlaufverfahren per E-Mail oder per Post, an welchem jedes Vorstandsmitglied zu beteiligen ist. Dabei ist vom Antragsteller den übrigen Vorstandmitgliedern eine Frist von 30 Tagen zur Stimmabgabe zu setzen. In eiligen Ausnahmefällen kann die Frist angemessen abgekürzt werden. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, falls er sich an der Abstimmung beteiligt hat. Nach der Abstimmung sind die jeweiligen Antworten von dem Antragsteller zu sammeln und in einem vom Vorstand zu führenden Beschlussbuch zu Beweiszwecken aufzubewahren.


§ 13 Die Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Abstimmen können nur Mitglieder, die persönlich anwesend sind. Eine Übertragung des Stimmrechts auf eine andere Person oder die Bevollmächtigung einer anderen Person zur Stimmabgabe ist ausgeschlossen.

2. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
  • a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
  • b) Festsetzung der Höhe, Zahlweise und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags und etwaiger Sonderbeiträge;
  • c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
  • d) Wahl der zwei Rechnungsprüfer;
  • e) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Fanclubs;
  • f) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands.

3. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.


§ 14 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand nach den Regelungen in § 7 unter Einhaltung einer Frist von mindestens acht Wochen schriftlich per E-Mail oder Brief unter Angabe der Tagesordnung an die zuletzt von dem jeweiligen Mitglied schriftlich per E-Mail oder Brief mitgeteilte (E-Mail-)Adresse einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

2. Den Ort der Mitgliederversammlung setzt der Vorstand nach billigem Ermessen fest. Dabei muss es sich nicht um den Sitz des Fanclubs handeln.


§ 15 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann der Versammlungsleiter die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschluss übertragen werden, welcher aus zwei Mitgliedern besteht und von der Versammlungsleitung bestimmt wird.

2. Der Protokollführer wird aus dem Kreise der anwesenden Mitglieder vom Versammlungsleiter bestimmt.

3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn die Mehrheit der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer erfolgt per Handzeichen.

4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

5. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig; allerdings müssen bei Abstimmungen über eine Änderung der Satzung mindestens ein Viertel der Mitglieder, bei der Abstimmung über die Auflösung des Fanclubs mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sein.

6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Fanclubs eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Fanclubs kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung i.S.v. § 7 der in der Mitgliederversammlung nicht anwesenden Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
Das Protokoll wird zeitnah in geeigneter Weise veröffentlicht.


§ 16 Die Rechnungsprüfer

1. Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung jährlich für ein Jahr gewählt. Sie müssen Mitglieder des Fanclubs und dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Die Rechnungsprüfer prüfen die Fanclubrechnung und berichten der Mitgliederversammlung.


§ 17 Nachträgliche Änderung zur Tagesordnung

1. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich i.S.v. § 7 beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.


§ 18 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Fanclubs es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 13, 14, 15 und 16 entsprechend.


§ 19 Auflösung des Fanclubs und Anfallberechtigung

1. Die Auflösung des Fanclubs kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 15 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Finanzvorstand gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Fanclub aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Mit der Auflösung des Fanclubs oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen des Fanclubs an Eintracht Frankfurt e.V. zum Zwecke der Förderung der Amateur- und Jugendarbeit.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 23.02.2007 errichtet.


Beitragsordnung

Die Mitgliederversammlung des EFC Nordhäuser Adler gibt sich auf der Grundlage des § 6 der Satzung folgende Beitragsordnung:

1. Jedes Mitglied entrichtet einen Mitgliedsbeitrag. Dieser beträgt EUR 1,- monatlich. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr entrichten einen Mitgliedsbeitrag von 0,50 EUR monatlich, Kleinkinder bis einschließlich 2 Jahre sind beitragsfrei.

2. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich im Voraus entrichtet durch Überweisung auf das Konto des EFC. Er ist fällig zum 1. Juli eines jeden Kalenderjahres. Mit Aufnahme in den Fanclub hat die Zahlung des Mitgliedsbeitrags in der zu diesem Zeitpunkt geschuldeten Höhe für die Monate bis zum nächsten Stichtag zu erfolgen. Bei einer Aufnahme ab dem 1. März wird der Mitgliedsbeitrag bis zum Stichtag des Folgejahres fällig.

3. Soweit die Mitgliederversammlung mit ihrer Mehrheit außergewöhnlich teure Anschaffungen (Fahnen, Transparente oder dgl.) beschließt, die nicht allein aus dem Guthaben des Fanclubs bezahlt werden können, beteiligen sich die Mitglieder in einem von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Umfang an den Kosten zu gleichen Teilen. Der Vorstand kann in Ausnahmefällen ohne Einberufung einer Mitgliederversammlung hierzu auch eine schriftliche, telefonische oder interaktive Abstimmung durchführen; es bedarf in diesem Fall einer 2/3 Mehrheit der Mitglieder. Die Belastung eines jeden Mitglieds darf in jedem Einzelfall EUR 12,- nicht übersteigen. Alle Ausgaben, die zu einer höheren Belastung im Einzelfall führen, erfordern stets die Zustimmung sämtlicher Mitglieder, welche schriftlich, telefonisch oder auch interaktiv einzuholen ist.
Generell gilt das Stimmrecht bei Nichtabgabe der Stimme im Rahmen einer angemessenen Frist (max. 15 Tage) als verwirkt und wird als Zustimmung behandelt.


Am Tage der Gründung des Eintracht Frankfurt Fanclubs „EFC Nordhäuser Adler“
Der Vorstand
Sabine (Suppe) Reimerm, Präsident Kerstin Weiß, Vizepräsident Juliane Himmel, Schatzmeister

Nordhausen, den 23. Februar 2007

Sitz des Fanclubs
EFC Nordhäuser Adler Sabine Reimer Amöneburgerstraße 31 60433 Frankfurt